- Zwangsvergleich
- Zwạngs|ver|gleich 〈m. 1〉 das Konkursverfahren beendender Vergleich zw. den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern u. dem Gemeinschuldner auf dessen Vorschlag
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Zwangsvergleich,in Konkursverfahren, die bis 31. 12. 1998 beantragt wurden, von der Mehrheit der nichtbevorrechtigten Gläubiger mit dem Schuldner abgeschlossener Vergleich, dem durch Bestätigung des Gerichts auch die übrigen nichtbevorrechtigten Gläubiger unterworfen sind. Nach Rechtskraft der Bestätigung wird das Konkursverfahren aufgehoben. Der Zwangsvergleich ist ein besonderer Konkursaufhebungsgrund, der den Gläubigern den Vorteil bietet, dass die konkursmäßige Liquidation des Schuldnervermögens, welche meist erhebliche Wertverluste mit sich bringt, unterbleibt. Der Gemeinschuldner hat den Vorteil, dass er den vom Vergleich betroffenen Gläubigern nur noch nach Maßgabe des Vergleichs haftet, also auf die Vergleichsquote, während er bei normaler Konkursbeendigung allen Gläubigern für die volle Tilgung ihrer Forderungen einstehen müsste.Der Zwangsvergleich (§§ 173-201 Konkursordnung, KO) setzt einen (nur unter gewissen Voraussetzungen zulässigen) Vorschlag des Gemeinschuldners voraus. Dieser ist nach einer Vorprüfung durch das Konkursgericht in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme niederzulegen. Weiter wird in einem Vergleichstermin über ihn verhandelt. Der Vorschlag muss angeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt und wie der Vergleich sichergestellt werden soll. Wie im Vergleichsverfahren, das gemäß der Vergleichsordnung (VerglO) den Konkurs abwenden soll, sind verschiedene Vergleichsarten möglich (Stundungsvergleich, Erlassvergleich, Treuhandliquidationsvergleich und Sanierungsvergleich). Der Zwangsvergleich muss alle nichtbevorrechtigten Gläubiger gleich behandeln. Zur Annahme des Zwangsvergleichs ist eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger notwendig (einfache Mehrheit der Gläubiger, Dreiviertelmehrheit der Forderungsbeträge). Er bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts. Von dem Zwangsvergleich werden nur die nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger betroffen. Aus den im Konkursverfahren festgestellten Forderungen können die Gläubiger nach Maßgabe des Zwangsvergleichs vollstrecken. In der Praxis kam es nur noch in etwa 8 % der eröffneten Konkursverfahren zu einem bestätigten Zwangsvergleich. Mit dem In-Kraft-Treten der neuen Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994 am 1. 1. 1999 (für Insolvenzverfahren, die ab 1. 1. 1999 beantragt werden) ist der Zwangsvergleich entfallen.In Österreich wird der Zwangsvergleich im Konkursverfahren (§§ 140-165 KO) Zwangsausgleich genannt, während in den dem deutschen Vergleichsverfahren entsprechenden Ausgleichsverfahren von einem »Ausgleich« gesprochen wird. Im Zwangsvergleich kann eine Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter angeordnet werden (»Aufsichts- und Treuhandausgleich«, §§ 157 a bis 157 g KO). - Im schweizerischen Recht wird der Zwangsvergleich Nachlassvertrag genannt und im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. 4. 1889 in den Art. 293 ff. in der Fassung vom 16. 12. 1994 geordnet (Vergleichsverfahren). Das Nachlassverfahren ist als eigentliches Sanierungsverfahren konzipiert.* * *
Zwạngs|ver|gleich, der (Rechtsspr.): während des Konkurses geschlossener Vertrag zwischen Schuldner u. nicht bevorrechteten Gläubigern, der die gleichmäßige [teilweise] Befriedigung dieser Gläubiger beinhaltet.
Universal-Lexikon. 2012.